Weihnachtsgeld für alle Mitarbeiter

Die Gewährung des Weihnachtsgeldes darf nicht von einer Zustimmung zur Arbeitszeitverlängerung abhängig gemacht werden.

Verweigert ein Arbeitnehmer seine Zustimmung zur Arbeitszeitverlängerung, darf er dafür nicht gemaßregelt werden. Unter das allgemeine Maßregelverbot fällt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg auch die Vorenthaltung des Weihnachtsgeldes. Es macht auch keinen Unterschied, ob die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens die Verlängerung der Arbeitszeit erfordert.

Zahlt der Arbeitgeber jedem Mitarbeiter das Weihnachtsgeld aus, darf er auch die Mitarbeiter nicht davon ausschließen, die sich weigern, länger zu arbeiten. Die rechtmäßige Ausübung der Arbeitnehmerrechte darf ein Arbeitgeber nicht sanktionieren. Wenn die Mehrarbeit wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage zwingend notwendig ist, kommt allenfalls eine betriebsbedingte Änderungskündigung in Betracht.

 
 
Vormundschaft Freiberg, Gewerblicher Mietvertrag Heidenau, Rechtsanwaeltin Zivilrecht nahe Dohna, Trennung Dresden, Rechtsanwaltskanzlei nahe Freital, Unfallregulierung Kreischa, Aufhebungsvertrag Dresden, Lebenspartnerschaft Dippoldiswalde, Anwaeltin Sozialrecht nahe Wilsdruff, Rechtsanwaelte nahe Freiberg