Schadensersatz vor Abnahme

Ausnahmsweise kann ein Bauherr bereits vor der Abnahme Schadensersatz wegen absehbarer schwerwiegender Mängel geltend machen.

Ein Bauherr, der erkennt, dass die Ausführung der Bauarbeiten absehbar mangelhaft sein wird, kann Schadensersatz verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels nicht gelingen wird oder anderweitig nicht in Betracht kommt, so das Oberlandesgerichts Koblenz. In diesem Fall kann der Bauherr bereits vor der Abnahme Schadensersatz aufgrund von Pflichtverletzung verlangen. Im zu entscheidenden Fall war aufgrund mangelhafter Fundamentarbeiten frühzeitig erkennbar, dass eine fristgerechte Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr möglich sein würde.

 
 
Rechtsanwalt Zivilrecht nahe Freiberg, Anwalt Zivilrecht nahe Heidenau, Familienrecht Dresden, Mietvertraege Glashuette, Ehe Dippoldiswalde, Anwalt nahe Hohnstein, Urlaubsanspruch Glashuette, Strafanzeigen Glashuette, Anwalt Strafrecht nahe Heidenau, Anwaelte nahe Dohna